Häufige Fragen zu Cannabis Social Clubs

Ein Cannabis Social Club (CSC) ist eine Organisation, die ihren Mitgliedern ermöglicht, gemeinsam Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Diese Clubs können in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer Genossenschaft gegründet werden, wobei die Vereinsform am häufigsten genutzt wird.

Die Gründung eines CSC erfolgt in zwei Schritten:

  1. Vereinsgründung: Hierbei muss die Satzung ordnungsgemäß erstellt werden. Wichtige Punkte sind der Schutz vor feindlichen Übernahmen und die Aufnahme notwendiger gesetzlicher Vorgaben. Gemeinnützigkeitsregeln haben hier nichts zu suchen.
  2. Anerkennungsverfahren: Nachdem der Verein eingetragen ist, wird ein Antrag auf Anbaulizenz bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt. Dies beinhaltet die Vorlage von Führungszeugnissen der Vorstandsmitglieder, ein Jugendschutz- und Suchtpräventionskonzept sowie die Sicherung der Anbaulocation.

Die Satzung eines CSC sollte bestimmte (gesetzliche) Vorgaben erfüllen, darunter:

  • Schutz vor feindlichen Übernahmen
  • Klare Regelungen zur Vorstandsbesetzung und Mitgliederversammlung
  • Klare Regelungen zur Beschlussfassung innerhalb dieser Organe
  • Vorschriften zur digitalen Mitgliederversammlung und zur Absicherung bestimmter Personen
  • Regelungen zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Für die Gründung eines CSC sind mindestens sieben Personen erforderlich. Mindestens eine dieser Personen muss im Vorstand vertreten sein. Es ist nicht zwingend notwendig, einen Schriftführer oder Schatzmeister zu haben, dies kann jedoch je nach Satzung geregelt werden.

Für das Anerkennungsverfahren müssen folgende Dokumente und Nachweise eingereicht werden:

  • Nachweis über die Eintragung des Vereins
  • Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister der Vorstandsmitglieder
  • Beitragsordnung
  • Benennung eines Suchtpräventionsbeauftragten mit entsprechender Schulung
  • Jugendschutz- und Suchtpräventionskonzept
  • Nachweis über die Sicherung der Anbaulocation
  • Pro Tag: 25 Gramm
  • Pro Monat: 50 Gramm
  • Für Mitglieder unter 21 Jahren: maximal 30 Gramm pro Monat mit einem THC-Gehalt von maximal 10 %

Ja, es besteht ein Werbeverbot für CSCs. Es ist unklar, wie weit dieses Verbot geht und ob es auch die Webseite betrifft. Verstöße gegen das Werbeverbot können zur Entziehung der Lizenz und zu Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren führen.

Aus der langjährigen Erfahrung der Kanzlei DREYENBERG zeigt sich mehrfach, dass viele Mandanten davon ausgehen, dass in jedem Fall keine Umsatzsteuer anfällt. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht für jeden Einzelfall. Vielmehr können bei Leistungs- und Gegenleistungsverhältnissen die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein (sog. Unechte Mitgliederbeiträge). Das ist gerade bei den CSCs zu beachten. Eine nachträgliche Forderung von 19 Prozent kann zu einer schweren finanziellen Belastung führen. Demnach sollten CSCs von Beginn an von spezialisierten Anwälten und Steuerberatern begleitet werden.

CSCs sollen jährlich überprüft werden, wobei nicht jeder Verein jedes Jahr geprüft wird. Es ist jedoch eine engmaschige Kontrolle zu erwarten.

CSCs müssen eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen und dürfen keinen Gewinn erwirtschaften. Die Buchhaltung muss Kenntnisse des Vereinsrechts berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuer. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist essenziell, um spätere Probleme bei Prüfungen zu vermeiden.

Ein Anbaurat ist nicht zwingend notwendig und kann auch dem Vorstand zugeordnet werden. Viele Vereine entscheiden sich gegen einen Anbaurat, um flexibel zu bleiben.