Ein Cannabis Social Club (CSC) ist eine Organisation, die es ihren Mitgliedern ermöglicht, gemeinsam Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Diese Clubs können in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer Genossenschaft gegründet werden, wobei die Vereinsform am häufigsten genutzt wird. Der CSC wird auch „Anbauvereinigung“ genannt. Die Begriffe Cannabis Social Club (Kurz: „CSC“) und „Anbauvereinigung“ sind Synonyme.
Die Gründung eines CSC erfolgt in zwei Schritten:
- Vereinsgründung: Hierbei muss die Satzung ordnungsgemäß erstellt werden. Wichtige Punkte sind der Schutz vor feindlichen Übernahmen und die Aufnahme notwendiger gesetzlicher Vorgaben. Gemeinnützigkeitsregeln haben hier nichts zu suchen!
- Anerkennungsverfahren: Nachdem der Verein eingetragen ist, wird ein Antrag auf Anbaulizenz bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt. Dies umfasst die Vorlage von Führungszeugnissen der Vorstandsmitglieder, ein Jugendschutz- und Suchtpräventionskonzept sowie die Sicherung der Anbauflächen.
Die Satzung eines CSC sollte bestimmte (gesetzliche) Vorgaben erfüllen, darunter:
- Schutz vor feindlichen Übernahmen
- Klare Regelungen zur Vorstandsbesetzung und Mitgliederversammlung
- Klare Regelungen zur Beschlussfassung innerhalb dieser Organe
- Vorschriften zur digitalen Mitgliederversammlung und zur Absicherung bestimmter Personen
- Regelungen zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Darüber hinaus schreibt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) einen bestimmten Vereinszweck vor, der übernommen werden muss.
Für die Gründung eines CSC sind mindestens sieben Personen erforderlich. Mindestens eine dieser Personen muss Vorstandsmitglied sein. Es ist nicht zwingend notwendig, einen Schriftführer oder Schatzmeister zu haben, allerdings ist dies zulässig. Das bedeutet, dass man mindestens sieben Personen braucht, von denen eine Person zugleich Vorstandsmitglied sein muss. Nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister kann die Zahl der Mitglieder auf mindestens drei reduziert werden.
Für das Anerkennungsverfahren müssen folgende Dokumente und Nachweise eingereicht werden:
- Nachweis über die Eintragung des Vereins
- Führungszeugnisse der Vorstandsmitglieder und Auskünfte über sie aus dem GewerbezentralregisterBeitragsordnung
- Benennung eines Suchtpräventionsbeauftragten mit entsprechender Schulung
- Jugendschutz- und Suchtpräventionskonzept
- Nachweis über die Sicherung der Anbauflächen (inkl. Sicherungskonzept)
- Vernichtungskonzept
- Transportkonzept
- Liste der Personen, die ein Gehalt erhalten (sollen)
- Darlegung der Berechnung des Finanzbedarfs sowie der voraussichtlichen Ausgaben des Vereins
- Eventuell: Mitwirkungskonzept, Mietvertrag und Baugenehmigung
- Pro Tag: 25 Gramm
- Pro Monat: 50 Gramm
- Für Mitglieder unter 21 Jahren: maximal 30 Gramm pro Monat mit einem THC-Gehalt von maximal 10 %
Ja, es besteht ein Werbeverbot für CSCs. Es ist unklar, wie weit dieses Verbot geht und ob es auch die Webseite betrifft. Verstöße gegen das Werbeverbot können zur Entziehung der Lizenz und zu Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren führen. Derzeit legen die Behörden das Verbot streng aus. Selbst Bilder von Cannabispflanzen ohne einen werblichen Zusatz (Bsp.: „Tritt bei, werde high!“) werden als unzulässig erachtet. Auch eine übergroße Aufschrift über dem Eingang, der auf den Verein hinweist, soll unzulässige Werbung sein. Unseres Erachtens legen die Behörden das Werbeverbot teilweise zu streng aus. Die Rechtsprechung wird voraussichtlich in den nächsten Monaten/Jahren eine Klärung herbeiführen, wo die Grenze zwischen erlaubter Werbung (Information) und unzulässiger Werbung verläuft.
Nach der langjährigen Erfahrung der Kanzlei DREYENBERG hat sich immer wieder gezeigt, dass viele Mandanten von einer vollständigen Umsatzsteuerfreiheit ausgehen. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht für jeden Einzelfall. Vielmehr können bei Leistungs- und Gegenleistungsverhältnissen die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sein (sog. unechte Mitgliederbeiträge). Das ist gerade bei den CSCs zu beachten. Eine nachträgliche Forderung von 19 Prozent kann zu einer schweren finanziellen Belastung führen. Demnach sollten CSCs von Beginn an von spezialisierten Anwälten und Steuerberatern begleitet werden. Die Finanzämter gehen derzeit davon aus, dass Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar und -pflichtig sind. Es hängt jedoch von der Ausgestaltung im Einzelfall ab, ob sämtliche Beiträge in voller Höhe der Umsatzsteuer unterfallen.
CSCs sollen jährlich überprüft werden, wobei nicht jeder Verein jedes Jahr geprüft wird. Es ist jedoch eine engmaschige Kontrolle zu erwarten. Unsere Erfahrung zeigt, dass die Behörden Vereine sehr streng überwachen und bereits bei kleinen Verstößen der Entzug der Anbaugenehmigung droht.
CSCs müssen eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen und dürfen keinen Gewinn erwirtschaften. Die Buchhaltung muss Kenntnisse des Vereinsrechts beherrschen, insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuer. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist essenziell, um spätere Probleme bei Prüfungen zu vermeiden. Wir raten dringend davon ab, die Buchhaltung und Steuererklärungen selbst zu führen/erstellen, wenn man keine fundierten Kenntnisse hat. Wir raten dazu, einen Anwalt/Steuerberater damit zu beauftragen, der sich vor allem mit Vereinen und am besten mit gemeinnützigen Organisationen auskennt. Zwar sind CSCs nicht gemeinnützig, aber in der Buchhaltung und im Bereich der Steuererklärungen sind diese gemeinnützigen Organisationen dem Verein deutlich näher als beispielsweise Kapitalgesellschaften.
Ein Anbaurat ist nicht zwingend notwendig und kann auch dem Vorstand zugeordnet werden. Viele Vereine entscheiden sich gegen einen Anbaurat, um flexibel zu bleiben. Wir halten einen Anbaurat in der Regel nicht für sinnvoll.
Der Schritt 1 (Vereinsgründung) dauert realistischerweise ein bis zwei Monate. Der Schritt 2 (Anbaulizenz) darf ab der Antragstellung maximal drei Monate dauern. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Behörden oft Nachfragen oder Anpassungswünsche haben, die zu längeren Bearbeitungszeiten führen. Eine CSC-Gründung ist insgesamt innerhalb von vier Monaten möglich, realistisch sind aber eher ca. sechs Monate, wobei je nach Einzelfall (Antrag, Örtlichkeit, etc.) auch kürzere sowie längere Gründungszeiten möglich sind.
Nein. Für den Schritt 1 braucht man lediglich eine Postadresse. Dies kann auch die Adresse eines Vereinsmitglieds sein. Für den Schritt 2 muss man zwar eine bestimmte Anbaufläche angeben, diese muss aber noch nicht angemietet oder gekauft worden sein. Insbesondere müssen die Sicherheitsmaßnahmen vor der Antragstellung nicht umgesetzt werden!
Ja, das ist sogar der Regelfall. Allerdings kann die Anbaufläche auch von der Abgabestelle abweichen. Es ist auch möglich, dass es mehrere Anbauflächen und mehrere Abgabestellen in unterschiedlichen Bundesländern gibt. Dies verkompliziert jedoch die Antragstellung und hat in aller Regel negative Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer eines Anbaugenehmigungsantrags.
Ja, unbedingt! Das KCanG hat keine Änderungen des Baurechts bewirkt. Vielmehr haben wir den Eindruck, dass die Bauaufsichtsbehörden von den neuen Regelungen überrascht waren und noch unsicher sind, wie ein CSC baurechtlich zu behandeln ist. Es sind Fälle bekannt, in denen CSCs im Außenbereich nach Bauordnungsrecht erlaubt wurden, während in anderen Fällen die CSCs im Außenbereich als unzulässig eingestuft wurden. Es ist auch ein Fall bekannt, in dem ein CSC in einem Gewerbegebiet als unzulässig eingestuft wurde. Bei der Antragstellung hinsichtlich der Anbaugenehmigung wird in aller Regel nicht überprüft, ob eine Baugenehmigung vorliegt. Vielmehr ist dies parallel oder zumindest davor selbst zu überprüfen und sicherzustellen, dass der CSC mit dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht vereinbar ist.
Dies ist nicht vorgeschrieben. Die Antragstellung kann auch ohne Anwalt erfolgen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass eine Begleitung durch die Gründungsschritte durch einen auf CSCs spezialisierten Anwalt bessere und schnellere Ergebnisse liefert. Mitunter kann die Beauftragung sogar Kosten sparen, denn ein abgelehnter Zulassungsantrag kann Gebühren von 2.500 Euro auslösen. Zudem kann der Anwalt bei der Erstellung der unterschiedlichen Konzepte unterstützen und auf Handlungsoptionen hinweisen, die nicht allgemein bekannt sind. Gerade z.B. bei der Satzungserstellung gibt es sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten. Wir beobachten zudem, dass selbst erstellte Satzungen oft gravierende Fehler enthalten, die sofort oder später fatale Konsequenzen haben können. Bisher haben wir z.B. noch keine selbst erstellte Satzung gesehen, die die Gründungsmitglieder schützt. Ein CSC kostet im Betrieb viel Geld (Miete, Strom, Geräte, etc.). Die Beratungskosten eines Anwalts für das Set-up sind demgegenüber nur ein kleiner Bruchteil. Diese lassen sich auch gut steuern: Es gibt die Möglichkeit, dass eine Gründungspauschale in Anspruch genommen wird oder eine partielle Begleitung/Beratung erfolgt. Der Anwalt kann alles übernehmen, sodass die Mitglieder sich um fast nichts Rechtliches kümmern müssen, oder er unterstützt lediglich bei der Gründung.
